Leistungsüberblick
Der wettbewerbsrechtliche Verletzungsstreit
Der wettbewerbsrechtliche Verletzungsstreit folgt einem typisierten Verfahrensablauf: Abmahnung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder, bei Weigerung, Antrag auf einstweilige Verfügung, anschließendes Abschlussverfahren und gegebenenfalls Klage in der Hauptsache. Jede dieser Stufen birgt eigenständige Risiken und erfordert eine auf die jeweilige Prozessposition abgestimmte Strategie.
Auf Seiten des Verletzten geht es darum, Verstöße rechtssicher zu dokumentieren, eine wirksame Unterlassungserklärung oder ein gerichtliches Verbot zu erwirken und im Abschlussverfahren die dauerhafte Bindungswirkung sicherzustellen. Versäumnisse in der Frühphase (eine zu eng gefasste Unterlassungserklärung oder die Wahl des falschen Gerichtsstands) können das gesamte Verfahren belasten.
Auf Seiten des Abgemahnten ist zunächst zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Häufig sind Unterlassungserklärungen zu weit gefasst oder Streitwerte überhöht; eine modifizierte Erklärung kann den Streit beenden, ohne weitergehende Verpflichtungen zu begründen. Ist die Abmahnung unberechtigt, kommen eine Gegenabmahnung oder ein negativer Feststellungsantrag in Betracht.
Einstweilige Verfügung, Abschlussverfahren und Vertragsstrafe
Die einstweilige Verfügung ist im Wettbewerbsrecht das zentrale Mittel zur vorläufigen Unterbindung einer Rechtsverletzung. Gerichte entscheiden in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, teils innerhalb von 24 bis 48 Stunden. Voraussetzung ist neben dem Verfügungsanspruch (die begründete Rechtsverletzung) ein Verfügungsgrund, d.h. besondere Dringlichkeit. Die Dringlichkeitsvermutung entfällt, wenn seit Kenntnis der Verletzung mehr als ein Monat vergangen ist.
Nach Vollziehung einer einstweiligen Verfügung folgt das Abschlussverfahren: Der Antragsteller fordert den Antragsgegner auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen (Abschlusserklärung). Wird die Abschlusserklärung abgegeben, ist das Verfahren ohne Hauptsacheklage beendet. Bleibt sie aus, muss Klage erhoben werden, um den Unterlassungsanspruch dauerhaft zu sichern.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält eine Vertragsstrafenregelung für den Fall erneuter Verletzung. Streitig ist häufig, ob im Wiederholungsfall tatsächlich ein Verstoß gegen die Erklärung vorliegt und ob die geforderte Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen ist. Die gerichtliche Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen sowie die Abwehr übersetzter Forderungen sind Bestandteil der anwaltlichen Begleitung im Verletzungsstreit.
Irreführende Werbung, Preisangaben und Bewertungen
Irreführung im Sinne des UWG liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale macht. Dabei genügt es, dass die Angabe geeignet ist, den Verbraucher oder Mitbewerber zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
- Preisangaben und PAngV: Fehlende Grundpreisangaben, intransparente Rabattwerbung ohne Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage (Omnibus-Richtlinie) sowie personalisierte Preise ohne Kennzeichnung.
- Testsiegel und Auszeichnungen: Verwendung veralteter oder inhaltlich unzutreffender Testergebnisse sowie irreführend gestalteter Gütesiegel.
- Umweltaussagen: Nicht belegte oder inhaltlich unklare Nachhaltigkeitsbehauptungen (Green Washing), die nach § 5 UWG als irreführend eingestuft werden können.
- Bewertungssysteme (Omnibus-Richtlinie): Veröffentlichung von Kundenbewertungen ohne Prüfung ihrer Echtheit sowie nicht offengelegte gesponserte Bewertungen.
- Vergleichsportale: Intransparente Rankingalgorithmen und nicht offengelegte kommerzielle Einflussnahme auf Platzierungen.
Beratung erfolgt präventiv bei der Gestaltung von Werbemitteln, Produktbeschreibungen und Preisschildern sowie bei Durchsetzung oder Abwehr, wenn bereits eine Abmahnung oder Klage eingegangen ist.
Geschäftsgeheimnisse
Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) schützt Informationen mit wirtschaftlichem Wert, die nicht allgemein bekannt sind und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Typisch sind Kundenlisten, Kalkulationen, Rezepturen, technisches Know-how und Geschäftsstrategien. Das Gesetz räumt dem Inhaber Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche ein; vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung ist möglich.
Typische Fallkonstellationen:
- Mitarbeiter, die beim Wechsel zum Wettbewerber vertrauliche Informationen mitnehmen
- Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen durch ehemalige Dienstleister oder Kooperationspartner
- Unbefugter Zugriff auf interne Systeme oder Unterlagen
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen sind Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz: vertragliche Vertraulichkeitsklauseln mit Mitarbeitern und Dienstleistern, technische Zugriffskontrollen, interne Richtlinien zum Umgang mit vertraulichen Informationen. Ohne solche Maßnahmen greift das GeschGehG nicht, auch wenn die Information faktisch geheim gehalten wurde.