Leistungsüberblick
Vertragsgestaltung und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wer ein neues Geschäftsmodell aufbaut, eine Kooperation eingeht oder wiederkehrende Transaktionen abwickelt, braucht eine solide vertragliche Grundlage — und idealerweise einen Anwalt, der von Anfang an dabei ist. In der Praxis melden sich viele Mandanten erst dann, wenn bereits Probleme entstanden sind: Leistungen wurden erbracht, ohne dass Abnahmekriterien, Haftungsgrenzen oder Vergütungsregeln klar vereinbart waren. Die Aufarbeitung solcher Streitigkeiten kostet ein Vielfaches dessen, was eine sorgfältige Vertragsgestaltung im Vorfeld gekostet hätte. Wer rechtzeitig kommt, zahlt einmal. Wer zu spät kommt, zahlt mehrfach.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei das effizienteste Instrument für Unternehmen mit standardisierten Geschäftsabläufen. Sie ermöglichen es, gleichartige Transaktionen einheitlich und rechtssicher zu regeln, ohne für jeden Vorgang individuelle Verhandlungen führen zu müssen. Gleichzeitig unterliegen AGB nach §§ 305 ff. BGB einer strengen Inhaltskontrolle. Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam; an ihre Stelle tritt dann das dispositiv geltende Gesetzesrecht, das für den Verwender in aller Regel ungünstiger ist. Besonders relevant ist dabei die Unterscheidung zwischen B2B und B2C: Im Verbraucherverkehr gelten deutlich schärfere Anforderungen — bei Haftungsbeschränkungen, Widerrufsregelungen und Zahlungsbedingungen bestehen Grenzen, die im unternehmerischen Verkehr nicht in gleicher Weise gelten.
AGB veralten. Rechtsprechung und Gesetzgebung entwickeln sich weiter, und Klauseln, die vor einigen Jahren noch wirksam waren, können heute einer Inhaltskontrolle nicht mehr standhalten. Die regelmäßige Überprüfung bestehender AGB ist daher keine Formalität, sondern eine sinnvolle Vorsichtsmaßnahme — für Onlinehändler ebenso wie für IT-Anbieter, Dienstleistungsunternehmen oder B2B-Lieferanten. Auch fremde AGB, die von Vertragspartnern vorgelegt werden, sollten vor Unterzeichnung auf Risiken geprüft werden.
Besondere Vertragsarten im IP- und IT-Bereich
Ein großer Teil der vertraglichen Beratung betrifft Verträge im Umfeld von geistigem Eigentum und digitalen Dienstleistungen. Diese Vertragstypen haben eigene rechtliche Besonderheiten, die in Standardvorlagen selten ausreichend berücksichtigt werden.
IT-, Werk- und Dienstverträge
Bei der Beauftragung von Softwareentwicklungen, IT-Projekten oder komplexen Dienstleistungen stellt sich regelmäßig die Frage nach der richtigen Vertragsart. Werkvertragsrecht verpflichtet zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses und gewährt dem Auftraggeber Mängelansprüche; Dienstvertragsrecht schuldet nur das Bemühen. Diese Weichenstellung hat erhebliche Auswirkungen auf Abnahme, Vergütung, Haftung und die Risikoverteilung bei Verzug oder schlechter Leistung. Hinzu kommen urheberrechtliche Fragen: Bei individuell entwickelter Software muss geregelt sein, in welchem Umfang Nutzungsrechte auf den Auftraggeber übergehen, ob eine Quellcode-Hinterlegung vereinbart wird und was bei Insolvenz des Dienstleisters gilt. SaaS-Verträge erfordern darüber hinaus Regelungen zu Verfügbarkeit, Datensicherung, Datenschutz und Exit-Szenarien.
Lizenzverträge und urheberrechtliche Nutzungsvereinbarungen
Immaterielle Güter — Marken, Software, urheberrechtlich geschützte Werke — können lizenziert oder dauerhaft übertragen werden. Ein Lizenzvertrag muss klar regeln, welche Rechte in welchem Umfang, für welche Nutzungsarten und welches Territorium eingeräumt werden, ob Sublizenzierung zulässig ist und wie die Vergütung ausgestaltet ist. Fehler in der Rechteeinräumung führen entweder dazu, dass der Lizenznehmer mehr Rechte erhält als beabsichtigt — oder dass ihm für den Betrieb notwendige Nutzungsrechte gar nicht wirksam zustehen.
Markenrechtliche Vereinbarungen
Im Markenrecht gibt es eine Reihe spezifischer Vertragstypen mit eigenen Anforderungen. Abgrenzungsvereinbarungen regeln die Koexistenz ähnlicher Zeichen und verhindern kostspielige Kollisionsverfahren. Vorrechtsvereinbarungen sichern bestehende Nutzungsrechte gegenüber jüngeren Marken ab. Markenlizenzverträge müssen die Kontrollrechte des Lizenzgebers nach § 25 MarkenG berücksichtigen, um den Schutz der Marke nicht zu gefährden. Bei Übertragungsverträgen sind die Anforderungen des § 27 MarkenG einzuhalten und gleichzeitig laufende Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren sowie Haftungsfragen für Altverbindlichkeiten zu klären.
Geheimhaltungsvereinbarungen
Geheimhaltungsvereinbarungen werden vor Kooperationen, Investorengesprächen oder der Beauftragung externer Dienstleister eingesetzt. Ein wirksames NDA definiert präzise, welche Informationen als vertraulich eingestuft werden, legt standardisierte Ausnahmen fest, regelt Laufzeit und Nachwirkung nach Vertragsende und enthält eine Vertragsstrafenregelung. Je nach Situation ist ein einseitiges oder gegenseitiges NDA angemessen. Häufig werden auch Standardmuster der Gegenseite zur Prüfung vorgelegt.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Sobald personenbezogene Daten im Rahmen einer Vertragsbeziehung durch Dritte verarbeitet werden, schreibt die DSGVO den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) vor. Inhalt und Ausgestaltung richten sich nach Art. 28 DSGVO; unvollständige oder fehlerhafte AVV können Bußgeldrisiken auslösen. Datenschutzverträge, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsrecht und Digitaldienstleistungen entstehen, werden daher in der Beratung regelmäßig mitbehandelt.
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